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   BGH, 27.07.2023 - 3 StR 509/22   

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BGH, 27.07.2023 - 3 StR 509/22 (https://dejure.org/2023,27870)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2023 - 3 StR 509/22 (https://dejure.org/2023,27870)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2023 - 3 StR 509/22 (https://dejure.org/2023,27870)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, §§ 66, 66a StGB, § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, § 66a StGB, § 301 StPO

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit der Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall hinsichtlich des Qualifikationsmerkmals einer das Leben gefährdenden Behandlung; Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Maßgeblichkeit der Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall hinsichtlich des Qualifikationsmerkmals einer das Leben gefährdenden Behandlung; Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 367
  • StV 2024, 116
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.08.2020 - 3 StR 66/20

    Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen Straftaten; eingeschliffener innerer

    Auszug aus BGH, 27.07.2023 - 3 StR 509/22
    Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der abgeurteilten Tat ein Symptomcharakter sowohl für den Hang als auch für die Gefährlichkeit des Täters zukommt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. August 2020 - 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 340; vom 10. März 1992 - 5 StR 25/92, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 6).

    Zwischen diesen Taten und der Persönlichkeit des Täters ist mithin eine innere Beziehung dergestalt erforderlich, dass sie als Ausfluss des insoweit wirksam gewordenen Hangs erscheinen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2020 - 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 340; vom 14. April 2008 - 5 StR 19/08, NStZ 2008, 453).

    Somit müssen sowohl die Anlasstat als auch die Symptomtaten in einem gleichartigen Verhältnis zur kriminogenen Persönlichkeitsstruktur des Täters stehen (s. BGH, Beschluss vom 6. August 2020 - 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 340; Urteil vom 10. März 1992 - 5 StR 25/92 BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 6; zum Ganzen: Schönke/Schröder/Kinzig aaO; LK/Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 218).

  • BGH, 24.03.2020 - 4 StR 646/19

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung: abstrakte

    Auszug aus BGH, 27.07.2023 - 3 StR 509/22
    a) In objektiver Hinsicht muss die Tathandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zwar nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2020 - 4 StR 646/19, NStZ 2021, 107 Rn. 6; vom 23. Juli 2004 - 2 StR 101/04, NStZ 2005, 156 Rn. 4; Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 575/09, NStZ-RR 2010, 176, 177).

    Maßgeblich ist demnach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2020 - 4 StR 646/19, NStZ 2021, 107 Rn. 6; vom 24. November 2015 - 3 StR 444/15, NStZ-RR 2016, 81 f.).

    Dabei muss der Täter sie nicht als solche bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 15; vom 26. März 2015 - 4 StR 442/14, NStZ-RR 2015, 172, 173; Beschluss vom 24. März 2020 - 4 StR 646/19, NStZ 2021, 107 Rn. 9), jedoch muss die Handlung nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung "angelegt" sein (BGH, Beschlüsse vom 18. März 1992 - 2 StR 84/92, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 6; vom 8. Juli 2008 - 3 StR 190/08, NStZ 2009, 92 Rn. 9; vom 24. März 2020 - 4 StR 646/19, NStZ 2021, 107 Rn. 9).

  • BGH, 10.03.1992 - 5 StR 25/92

    Beurteilung des Symptomcharakters von Taten im Rahmen der Gesamtwürdigung -

    Auszug aus BGH, 27.07.2023 - 3 StR 509/22
    Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der abgeurteilten Tat ein Symptomcharakter sowohl für den Hang als auch für die Gefährlichkeit des Täters zukommt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. August 2020 - 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 340; vom 10. März 1992 - 5 StR 25/92, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 6).

    Somit müssen sowohl die Anlasstat als auch die Symptomtaten in einem gleichartigen Verhältnis zur kriminogenen Persönlichkeitsstruktur des Täters stehen (s. BGH, Beschluss vom 6. August 2020 - 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 340; Urteil vom 10. März 1992 - 5 StR 25/92 BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 6; zum Ganzen: Schönke/Schröder/Kinzig aaO; LK/Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 218).

  • BGH, 19.12.2023 - 4 StR 325/23

    Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom: Verurteilung wegen Misshandlung von

    aa) Es kann dahinstehen, ob die in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils fachgerecht durchgeführten medizinischen Standardeingriffe, die auch im Einzelfall komplikationslos verliefen, die objektiven Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 - 3 StR 509/22 Rn. 17; Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 1 StR 158/20 Rn. 10 f.) erfüllen.

    Dabei muss der Täter sie nicht als solche bewerten, jedoch muss die Handlung nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung "angelegt" sein (BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 - 3 StR 509/22 Rn. 20; Beschluss vom 24. März 2020 - 4 StR 646/19 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 23.01.2024 - 3 StR 455/23

    Berücksichtigen des erfüllten Merkmals des gesetzlichen

    Denn das gesetzliche Merkmal der Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung setzt stets voraus, dass die Einwirkung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben des Verletzten zu gefährden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2015 - 3 StR 444/15, NStZ-RR 2016, 81 f. mwN; Urteil vom 27. Juli 2023 - 3 StR 509/22, NStZ-RR 2023, 367, 368).
  • BGH, 16.01.2024 - 4 StR 428/23

    Schuldspruch wegen Vergewaltigung

    Die Tathandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB muss zwar nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 - 3 StR 509/22 Rn. 17 mwN).
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